Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Angelsportverein 66 e.V. Bickenbach a.d.B. und hat seinen Sitz in 64402 Bickenbach an der Bergstraße. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter der Nummer 1185 eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977, nämlich

1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Fischens durch

a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand
c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Fischerei und dem Angelsport
zusammenhängenden Fragen.

2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von

a) Fischgewässern
b) Vereinsheim
c) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes

3. Förderung der Vereinsjugend

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Verkauf und Handel in gewinnbringender Absicht sind nicht zulässig.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, gemeinnützigen Zwecken zur Förderung des Umwelt- und Gewässerschutzes zu. Die Verwendung des Vermögens darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes erfolgen.

6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet:

a) Aktive Mitglieder
b) Fördernde Mitglieder
c) Jugendliche Mitglieder
d) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

Aktives Mitglied des Vereins kann jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Satzung verpflichtet, werden.

Förderndes Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt, ohne selbst die Angelfischerei ausüben zu wollen. Fördernde Mitglieder erhalten keine Fischereipapiere.

Jugendliche Mitglieder von 12 bis 18 Jahren gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Als Minderjährige bedürfen sie zur Mitgliedschaft der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Eine Änderung von „aktiver“ zu „fördernder“ Mitgliedschaft oder umgekehrt ist für das Folgejahr durch schriftlichen Antrag an den Vorstand möglich. Hat eine aktive Mitgliedschaft bestanden, kann ein förderndes Mitglied an den Vorstand einen schriftlichen Antrag auf Reaktivierung stellen.

Einem Antrag auf fördernde Mitgliedschaft kann nur dann entsprochen werden, wenn durch die Aufnahme die Gesamtzahl der fördernden Mitglieder nicht mehr als maximal 50 % der Gesamtzahl der aktiven Senioren beträgt.

§4 Aufnahme

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (Formular des Vereins) zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitgliedanwärters. Das erste Mitgliedsjahr gilt als Probejahr.

Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben speichert und verarbeitet der ASV personenbezogene Daten über alle Mitglieder mit Hilfe von Computern. Die für den Beitragseinzug nötigen Daten werden dem Geldinstitut vom ASV übermittelt. Der Vorstand informiert ein Mitglied auf Wunsch über die, ihn betreffenden Daten. Eine Weitergabe dieser Daten an andere Personen oder Firmen ist ausgeschlossen.

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

1. Freiwilligen Austritt
2. Tod des Mitgliedes
3. Ausschluss (§ 20)

Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere, Vereins- und Verbandsabzeichen und Schlüssel sind ohne Vergütung zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. Ausschluß verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung der Angelfischerei an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

Zu 1.: Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur in schriftlicher Form mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresschluß erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten, bzw. alle sonstigen Verpflichtungen zu erfüllen.

Zu 3.: der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen am  31. 03. des Jahres im Rückstand ist.

§6 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt

1. die Vereinsgewässer waidgerecht zu beangeln (außer bei fördernder Mitgliedschaft)
2. die vereinseigenen Anlagen zu benutzen
3. die Mitgliederversammlungen zu besuchen
4. ihr Stimm- und Wahlrecht auszuüben (außer jugendlichen Mitgliedern)
5. die Veranstaltungen zu besuchen

Die Mitglieder sind verpflichtet

1. die Fischerei nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vom Verein festgelegten Bedingungen auszuüben

2. sich auf Verlangen den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auszuweisen und deren Anordnungen zu folgen

3. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern

4. die Fanglisten ordnungsgemäß zu führen und bis zum 05. Januar des Folgejahres – auch bei Fehlmeldung – an den Gewässerwart zurückzugeben.

5. die Mitgliedsbeiträge, den Arbeitsdienstausgleich und sonstige Gebühren gemäß den Bestimmungen der Satzung zu zahlen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen

§7 Beiträge

1. Bei Aufnahme in den Verein ist von aktiven und jugendlichen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Fördernde Mitglieder müssen ebenfalls eine Aufnahmegebühr entrichten, wenn sie zur aktiven Mitgliedschaft übertreten.

2. Alle Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Bei der Beitragshöhe wird nach aktiven, jugendlichen und fördernden Mitgliedern unterschieden.

3. Im Laufe des Jahres neu aufgenommene Mitglieder zahlen einen vollen Jahresbeitrag.

4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Vereins sind nicht beitragspflichtig.

5. Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren erhoben. (In Ausnahmefällen ist auch Banküberweisung möglich) Bei Neuaufnahme sofort, sonst im ersten Quartal des Beitragsjahres.

6. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Jahresmitgliedsbeiträge beantragt der Vorstand nach dem Gebot der Notwendigkeit. Die Mitgliederversammlung beschließt den endgültigen Beitrag.

§8 Organe des Vereins

Es werden folgende Vereinsorgane unterschieden:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Ältestenrat

§9 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand zusammen.

1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

der Vorsitzende
der stellvertretende Vorsitzende
der Rechner
der Schriftführer

2. Zum Gesamtvorstand gehören außer den unter 1 genannten

eine Anzahl von Beisitzern im Sinne des § 30 BGB, die mit besonderen Aufgaben betraut sind und von der Mitgliederversammlung nach den notwendigen Gegebenheiten festgelegt und gewählt werden. (Das sind insbesondere: Sportwart/e, Jugendwart/e, Gewässerwart/e, Gerätewart/e, Pressewart)

3. Wahl des Vorstandes

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf einer Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Wahlleiter/in, der die Wahl des Vorstandes durchführt. Die Berufung erfolgt durch Neu- oder Wiederwahl. Die Wahl kann – wenn sich keine Gegenstimme erhebt – per Akklamation erfolgen. Blockwahl ist zulässig. Danach übernimmt der neu gewählte Vorsitzende die Versammlungsleitung.

Für die Wahl in den geschäftsführenden Vorstand ist eine dreijährige Vereinszugehörigkeit Voraussetzung.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist der Restvorstand berechtigt, bis zur Neuwahl auf der nächsten Hauptversammlung, kommissarisch eine/n Ersatzmann/frau zu bestellen.

4. Arbeit des Vorstandes

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein und seine Mitglieder zusammen mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechtsgeschäften und Handlungen, die der Zweck des Vereins erfordert. Er oder sein Stellvertreter erledigen die laufenden Vereinsgeschäfte zusammen mit den jeweils zuständigen Vorstandsmitgliedern. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die Vorstandsmitglieder erhalten als Unkostenbeitrag für ihre Arbeit  eine Vergütung gemäß der Reisekostensatzung für Vereine.

5. Vorstandssitzungen

Die regelmäßig stattfindenden Versammlungen des Gesamtvorstandes sind vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu leiten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt. Eine zusätzliche Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn dies wenigstens drei Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter verlangen.

6. Arbeiten der Vorstandsressorts

Der Vorsitzende ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen oder Tätigkeiten für den Verein zu ermächtigen. Nach dieser Satzung erledigen die einzelnen Ressorts folgende Arbeiten regelmäßig oder nach Bedarf:

6.1 Rechner

Der Rechner führt seine Aufgaben gemäß § 11 „Kassenführung“ dieser Satzung durch. Er ist gemeinsam mit dem Vereinsbuchhalter (ggf. mit einem Steuerberater) des Vereins für die termingemäße Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt zuständig. Der Rechner hat vor allen beabsichtigten Ausgaben zu prüfen, ob diese nach dem Haushaltsplan von der Mitgliederversammlung genehmigt sind.

6.2 Schriftführer

Der Schriftführer erledigt den erforderlichen Schriftverkehr des Vereins nach den Festlegungen in den Vorstandssitzungen. Über alle Versammlungen der Mitglieder und des Vorstandes ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muß. Die Vorstandsprotokolle müssen außerdem die zu erledigenden Arbeiten mit Angabe der Termine und Verantwortlichkeiten enthalten. Die Vorstandsprotokolle werden den Mitgliedern des Gesamtvorstandes spätestens auf der nächsten Vorstandssitzung ausgehändigt. Alle Protokolle sind nach der Genehmigung durch den Gesamtvorstand von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

6.3 Gewässerwarte und Umweltbeauftragte

Der Gewässerwart ist zuständig für alle Gewässerfragen des Vereins. Er muß dazu über ein Fachwissen verfügen und sich durch regelmäßigen Besuch von Lehrgängen und Seminaren auf fachlich aktuellem Stand halten. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem die regelmäßige Gewässeruntersuchung der Vereinsgewässer, die Planung und Durchführung von Fischbesatzmaßnahmen, die Auswertung der Fanglisten der Vereinsmitglieder sowie die Organisation der Gewässeraufsicht. Außerdem führt er alle notwendigen Kontrollen zur Wahrung des Umweltschutzes am Gewässer und dem umgebenden Ufergelände durch. Alle Feststellungen sind sofort den Vorsitzenden zu melden. Er organisiert nach Absprache mit dem Gesamtvorstand die notwendigen Maßnahmen.

6.4 Sportwarte

Sie planen, organisieren und führen auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und Festlegungen des Vereins die Gemeinschaftsangeln und die Castingveranstaltungen durch.

6.5 Jugendwarte

Sie sind für die Jugendarbeit des Vereins verantwortlich. Jugendveranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Jugendwarte verwalten die Jugendkasse. Sie organisieren den Einsatz der Jugendlichen bei allgemeinen Veranstaltungen des Vereins.

6.6 Pressewart

Der Pressewart ist nach Abstimmung mit dem Vorstand für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins verantwortlich. Er entwirft das Infoblatt des Vereins.

6.7 Beauftragter für die Arbeitseinsätze

Er organisiert die Arbeitsdienste nach Abstimmung im Vorstand in Bezug auf die zu erledigenden Arbeiten, das benötigte Personal, das benötigte Material und dem benötigten Werkzeug. Er stellt sicher, daß die vom Verein angesetzten Arbeitsdienste von einem Vorstandsmitglied oder einem fachkundigen Vereinsmitglied geleitet werden. Die Leitung der Arbeitseinsätze  obliegt dem 2. Vorsitzenden.

6.8 Gerätewarte

Ihnen obliegt die Verwaltung sämtlicher Gerätschaften des Vereins. Sie erstellen und pflegen eine Bestandsliste über alle im Vereinsbesitz existierenden Materialien und Werkzeuge.

§10 Jugendgruppe

Sinn und Zweck der Jugendarbeit ist es, die Jugendlichen zu waidgerechten Angelfischern zu erziehen, sie entsprechend zu schulen und im jugendpflegerischen Sinn zu betreuen und dem Verein einen tüchtigen und vorbildlichen Nachwuchs heranzubilden. Als Jugendliche gelten alle Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Zur Förderung der Jugendarbeit wird der Jugendgruppe jeweils im Haushaltsplan des Vereins ein Etatbetrag zur Verfügung gestellt. Über die Verwendung der Mittel verfügen die Jugendwarte in Benehmen mit dem Vorstand des Vereins. Die Verwendung der Jugendmittel wird von den Kassenprüfern des Vereins überwacht und geprüft. Für alle Vorkommnisse gilt sinngemäß die Satzung des Vereins.

§11 Kassenführung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Rechner, der zur Einrichtung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Rechner legt dem Vorstand am Ende des laufenden Jahres den Entwurf für den Haushaltsplan des folgenden Jahres zur vorläufigen Festlegung vor. Im Auftrag des Vorstandes legt er diesen Haushaltsplan auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zur Beschlußfassung vor. Der Rechner und der Vorstand sind an den Haushaltsplan gebunden. Der Jahresabschluß und ein Soll/Ist-Vergleich auf Basis des seinerzeit genehmigten Haushaltsplanes ist von ihm rechtzeitig zu erstellen und den Kassenprüfern, dem Vorstand sowie anläßlich der Jahreshauptversammlung den Vereinsmitgliedern vorzulegen. Der Rechner ist verpflichtet, den Vereinsvorsitzenden sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Er berichtet nach Bedarf in den Vorstandssitzungen über den aktuellen Stand des Haushaltsplanes.

§12 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer sind verpflichtet, am Jahresende eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Rechners – auch insoweit die Entlastung des Vorstandes – zu beantragen oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann. Sie sind berechtigt, sich im laufenden Geschäftsjahr durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen.

Die Kassenprüfer werden auf einer Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muß, aber im nächsten Jahr wieder gewählt werden kann. Kassenprüfer dürfen kein Vorstandsamt im Verein bekleiden und müssen mindestens fünf Jahre dem Verein als Mitglied angehören.

§13 Fischerei an den Gewässern

Die Fischerei wird auf Grundlage des gültigen Hessischen Fischereigesetzes und der Landesfischereiverordnung (LFO) durchgeführt. Hieraus sind u. a. die gültigen Schonzeiten und Mindestmaße zu entnehmen. Darüber hinaus ist für die Fischereiausübung die Gewässerordnung des Vereins verbindlich. Die Gewässerordnung beschließt der Vorstand.

§14 Mitgliederversammlungen

Im Vereinsgeschäftsjahr finden neben der Hauptversammlung bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen statt. Die Termine der Mitgliederversammlungen werden den Mitgliedernrechtzeitig durch schriftliche Einladung bekannt gegeben. Sie dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Angelfischerei, der Unterrichtung in angelsportlichen Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen und der Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.

§15 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat u. a. die Aufgabe,

1. die Jahresberichte des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen.
2. den Vorstand, die Kassenprüfer und den Ältestenrat zu wählen, wenn die Wahl ansteht.
3. Anträge der Vereinsmitglieder zu beschließen. Die Anträge müssen spätestens 14 Tage (Datum des Poststempels) vor der Jahreshauptversammlung dem Vorsitzenden in schriftlicher Form vorliegen.

§16 Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 15. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige oder weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen oder Entscheidungen gemäß § 22 zu treffen.

§17 Beschlüsse

Jede Haupt- oder Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

§18 Arbeitseinsätze

Jedes aktive Vereinsmitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr muß im Geschäftsjahr auf Verlangen des Vorstandes eine notwendige Anzahl Arbeitsstunden für den Verein erbringen. Für nicht geleistete Arbeitsstunden berechnet der Vorstand am Anfang des Folgejahres eine Ausgleichsgebühr. Die Höhe der Ausgleichsgebühr pro Stunde beschließt die Mitgliederversammlung.

Eine Befreiung vom Arbeitsdienst ohne Zahlungsausgleich wegen längerer Krankheit ist nur durch Vorstandsbeschluß auf schriftlichen Antrag möglich. Der Vorstand kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen.

§19 Ehrungen

Der Vorstand hat das Recht, verdiente Vereinsmitglieder wie folgt zu ehren:

1. Verleihung der silbernen bzw. goldenen Ehrennadel des Vereins
2. Ernennung zum Ehrenmitglied
3. Ernennung zum Ehrenvorsitzenden

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind vom Beitrag befreit.

Ehrungen können in besonderen Fällen auch Nichtmitgliedern zuteil werden, wenn diese sich um den Verein oder die Angelfischerei besondere Verdienste erworben haben.

Weitere Ehrungen können auf Vorschlag des Vorstandes durch den Landesverband Deutscher Sportfischer HESSEN e. V. vorgenommen werden.

Vorgenommene Ehrungen können bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung und bei vereinsschädigendem Verhalten durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden.

§20 Vereinsstrafen

1. Vereinsstrafen können ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied
a) ehrenrührige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, daß er solche begangen hat,
b) sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen die fischereilichen Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat,
c) innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat
d) in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat, sowie
e) bei Vergehen, Verstößen gegen Umwelt und Naturschutz, Verfehlungen gegen Versammlungsbeschlüsse, bei Nichtabgabe der Fangmeldungen (auch Fehlmeldungen).

2. Vereinsstrafen sind
a) Verweis mit oder ohne Auflage
b) Verwarnung mit oder ohne Auflage
c) zeitweilige Entziehung der Mitgliederrechte oder der Fischereierlaubnis
d) Ausschluß

3. Die Verhängung einer Vereinsstrafe erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand kann die Beschlussfassung über eine Vereinsstrafe auch direkt auf den Ältestenrat (siehe § 21) übertragen. Vor der Entscheidung über eine Strafe nach 2 d (Vereinsausschluß) ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Hat der Vorstand über den Vereinsausschluß entschieden, hat das betroffene Mitglied nur das Recht, den Ältestenrat schriftlich anzurufen. Vor der Entscheidung des Ältestenrates steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über den Ausschließungsbeschluß zu.

4. Vereinsstrafen nach Nr. 2 a u. b können, solche nach 2 c u. d müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

§21 Ältestenrat

Der Ältestenrat hat die Aufgabe, in letzter Instanz einen Beschluß über eine Vereinsstrafe zu fassen. Er wird auf einer Jahreshauptversammlung nach Vorschlag mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die eine langjährige Vereinszugehörigkeit nachweisen müssen. Mitglieder des Vorstandes können nicht in den Ältestenrates gewählt werden. Die Mitglieder des Ältestenrates wählen aus ihrer Mitte einen Obmann, der die Sitzungen einberuft und leitet. Der Ältestenrat entscheidet mit zwei Drittel Mehrheit. Er kann sowohl vom Vorstand als auch von dem betroffenen Mitglied schriftlich angerufen werden. Die Entscheidungen des Ältestenrates werden dem Vorstand mitgeteilt; die letztendliche Entscheidung obliegt der Mitgliederversammlung. Über die Sitzungen des Ältestenrates ist eine Niederschrift anzufertigen und an den Vorstand zu geben. Der Obmann des Ältestenrates berichtet auf der Jahreshauptversammlung über die Sitzungen des vergangenen Jahres.

§22 Satzungsänderung

Zur Satzungsänderung bedarf es einer einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung. Aus der Einladung muß die beabsichtigte Änderung der Satzung ersichtlich sein. Zur Beschlußfassung über die Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§23 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens 50 % der Mitglieder dies beantragen und die Mitgliederversammlung dies mit ¾ der Stimmen beschließt, oder die Zahl der Mitglieder unter 8 herabsinkt.

§24 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Darmstadt.

Angelsportverein 66 e. V. Bickenbach an der Bergstraße

Bickenbach, den 15. Juni 2001

Otto Emmerich                                                                        Alfred Göttmann

Vorsitzender                                                                            Stellvertretender Vorsitzende

Genehmigt durch das Amtsgericht Darmstadt am:              31. Juli 2001